Sterbehilfe: Das steht in den neuen Gesetzesentwürfen

Beatrice Hamberger

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts muss die Sterbehilfe in Deutschland neu geregelt werden. Zwei Gesetzesentwürfe sind noch im Rennen. Noch vor der Sommerpause will der Deutsche Bundestag darüber abstimmen. 

pattilabelle/stock.adobe.com

Im Jahr 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe für verfassungswidrig erklärt. Zudem hatten die Karlsruher Richter allen Menschen, nicht nur schwer kranken, das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben zugesprochen. Mit dem Urteil war die Auflage verbunden, eine neue Regelung für die Sterbehilfe zu finden. 

Bislang lagen drei Gesetzesentwürfe von verschiedenen Abgeordneten-Gruppen vor. Inzwischen haben sich die Gruppen um die Grünen-Politikerin Renate Künast und die FDP-Politikerin Katrin Helling-Plahr zusammengetan und ihre Entwürfe zu einem verschmolzen. Dieser Gesetzesentwurf ist liberaler als der Entwurf der Abgeordnetengruppe um den SPD-Politiker Lars Castellucci. 

Der Entwurf von Künast et al. betont das Recht auf selbstbestimmtes Sterben 

Die liberale Alternative sieht eine verpflichtende Beratung für Sterbewillige vor. Frühestens nach drei Wochen spätestens nach zwölf Wochen darf ein Arzt dann gegen Vorlage eines Beratungsscheins ein tödliches Medikament verschreiben. Voraussetzung ist, dass die Person volljährig ist und ihr Leben aus „autonom gebildetem, freiem Willen eigenhändig beenden möchte.“ Der Beweggrund, also ob jemand sterbensrank oder lebenssatt ist, darf dabei keine Rolle spielen. In besonderen Härtefällen - existentieller Leidenszustand mit anhaltenden Symptomen ohne Aussicht auf Besserung - soll ein Arzt auch ohne Beratung die Medikamente verschreiben dürfen, etwa dann wenn ein Patient aus gesundheitlichen Gründen die Beratungsstelle nicht aufsuchen kann. Die Beratungsstellen müssen von den Bundesländern geschaffen werden. 

Gruppe um Castellucci sieht sich dem Schutz des Lebens verpflichtet

Im Unterschied dazu will die Gruppe um Lars Castellucci die Suizidbeihilfe über das Strafrecht regeln. Der Entwurf sieht ein grundsätzliches Verbot der organisierten Sterbehilfe vor, bei Verstoß drohen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Wenn allerdings ein bestimmtes Schutzkonzept eingehalten wird, soll Hilfe zum Suizid möglich sein. Dieses “Schutzkonzept“ beinhaltet mindestens zwei Untersuchungen durch einen unabhängigen Facharzt oder Psychiater im Abstand von drei Monaten sowie mindestens eine weitere Beratung. Sterbehilfevereine bleiben erlaubt, solange sie sich an die Regeln halten und nicht für die Suizidhilfe werben.

Über beide Gesetzesentwürfe will der Deutsche Bundestag kurz vor der Sommerpause abstimmen. Mit einer Verabschiedung durch den Deutschen Bundesrat wird nicht vor Herbst gerechnet. 

Beatrice Hamberger

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