Wann Hautkrebs eine Berufskrankheit ist – und wann nicht

Beatrice Hamberger

Hautkrebs kann eine Berufskrankheit sein. Bislang werden jedoch nur bestimmte Formen des weißen Hautkrebses von den Unfallkassen anerkannt. Die häufigsten und die bösartigsten Hauttumore gehören nicht dazu.

Im Jahr 2015 wurden erstmals bestimmte Vorstufen und Formen des weißen Hautkrebses als Berufskrankheit anerkannt. Dazu zählen: Morbus Bowen, Plattenepithelkarzinome sowie deren Vorstufen, die multiplen aktinischen Keratosen. Nicht als Berufskrankheit gelten dagegen das „weiße“ Basaliom – die häufigste Hautkrebsform überhaupt – und das maligne Melanom, da bislang kein kausaler Zusammenhang zwischen diesen beiden Hautkrebsarten und arbeitsbedingter UV-Strahlung nachgewiesen wurde.

Ansprüche können sogenannte Outdoor-Worker stellen, also Menschen, die viel im Freien arbeiten und dadurch einem hohen Maß an natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind. Das trifft etwa auf Beschäftige im Bau, in der Forst und Landwirtschaft, Dachdecker und Bergführer zu. Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit ist jedoch, dass die betroffenen Hautstellen bei der Arbeit viele Jahre direkt der Sonnenstrahlung ausgesetzt waren. Ein wichtiger Punkt. Einmal, weil bösartige Hautveränderungen an üblicherweise bedeckte Körperstellen nicht in diese Kategorie fallen. Aber auch, weil es explizit um natürliches UV-Licht geht und nicht um künstliches wie etwa beim Lichtbogenschweißen, bei der Oberflächen-Desinfektion oder beim Trocknen und Härten mit UV-Licht. Bei diesen Berufen ist Hautkrebs nicht als Berufskrankheit anerkannt, hier gibt es weiterhin Forschungsbedarf.

Verdacht den Unfallversicherungsträgern melden

Was müssen Ärztinnen und Ärzte tun, wenn sie einen Zusammenhang zwischen Arbeit und hellem Hautkrebs vermuten? Den Verdacht über eine Berufskrankheitenanzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger melden; das entsprechende Formular gibt es etwa bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zum Download. Für privat Beschäftigte sind in der Regel Berufsgenossenschaften zuständig, für Beschäftigte von Bund, Ländern und Gemeinden sind es die Unfallkassen der öffentlichen Hand. Davon abgesehen können sich auch die Betroffene selbst formlos bei ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden. Anschließend wird dann geprüft, ob tatsächlich eine Berufskrankheit vorliegt. Auf die behandelnden Ärztinnen und Ärzte kommt dann gegebenenfalls eine Menge Papierkram zu.

Laut DGUV stellt der helle Hautkrebs einschließlich multipler aktinischer Keratosen inzwischen die vierthäufigste Berufskrankheit dar (Zahlen aus 2021). Beim Arbeits- als auch Sonnenschutz gibt es demnach noch viel zu tun, um künftig mehr berufsbedingte Hautkrebsfälle zu verhindern.

Quelle: DGUV, Krebsinformationsdienst

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